gehalten, dass Entschädigungsansprüche bei fehlender kantonaler Regelung grundsätzlich nach 10 Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung verjährten. Demzufolge sei daraus zu schliessen, dass die im BauG Al erwähnte Verjährungsfrist von fünf Jahren nur zu laufen beginne, wenn der Betroffene auch Kenntnis von der Eigentumsbeschränkung habe. 2.2. Der Beklagte hingegen erhebt die Einrede der Verjährung. So habe die fünfjährige Verjährungsfrist mit Genehmigung des Zonenplans durch die Standeskommission am 11. August 2008 zu laufen begonnen und habe somit am 11. August 2013 geendet.