Ein kantonsübergreifender Blick auf die Verjährungsfristen für Entschädigungen aus materieller Enteignung lasse ebenfalls nur den Schluss zu, dass die Verjährungsfrist nur eine relative sein könne, d.h. sie beginne erst mit Kenntnisnahme durch den Betroffenen zu laufen. Im Kanton St.Gallen beispielsweise verjährten Entschädigungsforderungen lediglich nach 10 Jahren. Auch das Bundesgericht habe in diesem Zusammenhang fest- 23 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang