2. 2.1. Der Kläger macht geltend, der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist setze voraus, dass der Betroffene von der Eigentumsbeschränkung auch persönlich Kenntnis habe. Diese Kenntnis habe der Kläger erst im Mai 2017 erhalten, weshalb die Verjährungsfrist erst dann zu laufen begonnen habe, die Klage fristgerecht eingereicht worden sei und der Beklagte für die Eigentumsbeschränkung entschädigungspflichtig sei.