1.3. Vorliegend lief das Verfahren der Zonenplanrevision des Bezirks Rüte rechtmässig ab: So wurde die Bevölkerung an einem Informationsabend orientiert, der Zonenplan wurde der Standeskommission zur Vorprüfung unterbreitet (Art. 30 Abs. 1 aBauG, welches auf die vorliegend zu beurteilende Zonenplanänderung anwendbar ist), die überarbeitete Zonenplanung wurde im Appenzeller Volksfreund als amtlichem Publikationsorgan publiziert und unter Bekanntgabe des korrekten Rechtsmittels der Einsprache öffentlich aufgelegt (Art. 33 Abs. 1 und 2 RPG; Art. 30 Abs. 2 aBauG).