Der Zonenplan und das Reglement sind vor der Annahme durch die Bezirksgemeinde während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist zweimal öffentlich auszuschreiben (Art. 30 Abs. 2 aBauG). Nach Abschluss des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens sind Pläne oder Reglemente der Bezirksgemeinde zu unterbreiten (Art. 30 Abs. 4 aBauG). Mit der Genehmigung durch die Standeskommission wird die Änderung des Plans rechtskräftig (Art. 31 Abs. 2 aBauG).