Der Zonenplan und gegebenenfalls auch das Reglement werden durch den Bezirksrat aufgestellt und bedürfen der Annahme durch die Bezirksgemeinde. Mit der Genehmigung durch die Standeskommission werden sie allgemeinverbindlich (Art. 29 Abs. 1 des bis zum 31. Dezember 2012 in Kraft gewesenen BauG [folgend: aBauG], welches vorliegend unbestrittenermassen zur Anwendung gelangt). Vor der Auflage sind der Zonenplan und gegebenenfalls das Reglement der Standeskommission zur Vorprüfung zu unterbreiten (Art. 30 Abs. 1 aBauG). Der Zonenplan und das Reglement sind vor der Annahme durch die Bezirksgemeinde während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.