1. 1.1. Der Kläger macht geltend, die Zonenplanrevision des Bezirks Rüte sei noch nicht in Kraft getreten. Für die Zonenplanung und deren Änderung sei der Bezirk zuständig, er eröffne das Verfahren und müsse dieses auch formell wieder abschliessen. Der Beklagte hätte nach der Genehmigung der Standeskommission vom 11. August 2008 eine entsprechende Publikation machen und das Verfahren formell abschliessen müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Ein Zonenplan trete nämlich erst in Kraft, wenn die zuständige Planungsbehörde den Abschluss des Verfahrens publiziert habe. Es gelte der Grundsatz der Einheit der Kommunikation.