1. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a VerwGG beurteilt das Verwaltungsgericht öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften, vorbehältlich der Zuständigkeit der Standeskommission. Die Standeskommission entscheidet nach Art. 62 VerwVG über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem Kanton und seinen Anstalten. Entschädigungsansprüche gegenüber den Bezirken unterliegen dem Klageverfahren vor Verwaltungsgericht (vgl. Landsgemeindemandat 2014, Botschaft zum VerwGG, S. 25).