Ein Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren seit Genehmigung des Zonenplans, unabhängig davon, ob der Betroffene von der enteignungsgleichen Wirkung Kenntnis hatte (Art. 44 Abs. 4 aBauG). Ein Anspruch des vom Planerlass bzw. von der Planänderung betroffenen Grundeigentümers auf persönliche Benachrichtigung ergibt sich weder aus Bundes- noch aus kantonalem Recht. Erwägungen: I. 1. Mit Publikation im Appenzeller Volksfreund im Jahr 2006 wurde die Bevölkerung über die Zonenplanrevision im Bezirk Rüte informiert und zu einer öffentlichen Vernehmlassung sowie einem Informationsabend eingeladen.