Liegt insbesondere auch die Fahrzeugmenge deutlich unterhalb des Schwellenwerts von 3’000 Fahrzeugen pro Tag, würde es dem Sinn und Zweck der Norm widersprechen, einen Fussgängerstreifen zu markieren. Im Übrigen ist auch die Übersichtlichkeit des betreffenden Strassenabschnitts nicht kritisch. Es handelt sich um ein gerades, übersichtliches Strassenstück. Bei dieser Ausgangslage ist von einer gewöhnlichen Schulwegsituation auszugehen. Eine Ausnahmesituation, welche ein Abweichen von der Regel rechtfertigen würde, ist im konkreten Fall nicht erkennbar. Die gesetzlichen Grundlagen sehen für solche Situationen keine Fussgängerstreifen vor. (…)