3.4. Das Vorhandensein eines Schulwegs rechtfertigt für sich allein noch nicht das Markieren eines Fussgängerstreifens. Die durch Sicherheitsexperten ermittelte und durch die Verordnung des UVEK als behördenverbindlich gesetzte Schwelle von 100 Überquerungen in fünf Stunden könnte kaum mehr Anwendung finden, wenn jeder Schulweg eine Ausnahme darstellen würde. Liegt insbesondere auch die Fahrzeugmenge deutlich unterhalb des Schwellenwerts von 3’000 Fahrzeugen pro Tag, würde es dem Sinn und Zweck der Norm widersprechen, einen Fussgängerstreifen zu markieren.