Expertinnen und Experten gehen davon aus, dass von dieser minimalen Fussgängermenge aus Sicherheitsgründen nicht abgewichen werden sollte. Betreffend das Kriterium der Fussverkehrsmenge bietet die Norm in Ausnahmesituationen allerdings eine gewisse Flexibilität (Norm, Ziffer 16), so bei Querungen, die Teil einer qualifizierten Fusswegnetzplanung sind (z.B. Richtplanung) oder beim Vorliegen besonderer Vortrittsbedürfnisse (z.B. Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, Schulhäuser, Al- ters- oder Behindertenheime). In solchen Fällen kann die Anordnung eines Fussgängerstreifens auch bei tieferen Frequenzen geprüft werden.