Umstritten ist im vorliegenden Fall die Gewichtung des Kriteriums der Fussverkehrsmenge. Die Norm setzt eine erforderliche Überquerungsfrequenz von mindestens 100 querenden Fussgängerinnen und Fussgängern während fünf nicht zwingend aufeinanderfolgenden Stunden mit dem jeweils höchsten Fussgängeraufkommen eines Tages voraus. Expertinnen und Experten gehen davon aus, dass von dieser minimalen Fussgängermenge aus Sicherheitsgründen nicht abgewichen werden sollte.