3.1. Für die Anordnung von Fussgängerstreifen führt die Norm SN 640 241 verschiedene Voraussetzungen auf. Es sind dies die Querungsnachfrage, die Geschwindigkeit des motorisierten Verkehrs, die notwendige Sichtweite, die Erkennungsdistanz, die Fussverkehrsmenge und die Fahrzeugmenge (Norm, Ziffern 12-17, «Anordnungsvoraussetzungen»). Umstritten ist im vorliegenden Fall die Gewichtung des Kriteriums der Fussverkehrsmenge.