Weisungen sind hoheitlich, einseitig, verbindlich und erzwingbar. Sie stellen damit gewissermassen Rechtssätze dar, die für die mit dem entsprechenden Sachbereich betrauten Behörden verbindlich sind. Im Verstoss gegen eine Verwaltungsverordnung kann eine haftpflichtrechtliche Widerrechtlichkeit liegen (René Schaffhauser, Zur Sicherheit der Strasseninfrastruktur: Zwischen Worten und Taten, in: Strassenverkehr 4/2012, S. 38 ff, 41 f.). Da die Verordnung des UVEK namentlich auf die Norm SN 640 241 verweist, gilt diese als behördenverbindliche Grundlage bei der Beurteilung von Fussgängerstreifen. 3. Fussverkehrsmenge und Fahrzeugmenge