Inhaltlich regeln Weisungen damit das Verhalten von Verwaltungsbehörden. Verwaltungsverordnungen oder eben Weisungen gelten für die Verwaltungsbehörden, die im entsprechenden Aufgabenbereich sachzuständig sind. Die Hauptfunktion der Verwaltungsverordnung besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, Rz 124, mit weiteren Hinweisen). 18 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang