An den beiden betroffenen Standorten in Eggerstanden liegen sowohl die Überquerungsfrequenzen als auch die Anzahl der Fahrzeuge deutlich unterhalb der verbindlich festgelegten Schwellenwerte für die Markierung eines Fussgängerstreifens. Das Vorhandensein eines Schulwegs rechtfertigt für sich noch nicht das Anbringen eines Fussgängerstreifens, zumal die ermittelte Verkehrsfrequenz bei weitem tiefer liegt als die Werte gemäss der einschlägigen Schweizer Norm. Die vom Department angeordnete Entfernung der betreffenden Fussgängerstreifen erwies sich als rechtskonform. (…) 2. Gesetzliche Grundlagen 2.1. (…) 2.2. (…)