Bei diesen Prüfungen geniesst die Einsprecherin und Rekurrentin aber keine Parteistellung. Streitgegenstand von Rekursen gegen Einspracheentscheide sind nicht alle erdenklichen Einwendungen gegen ein Bauvorhaben. Nicht die Baubewilligung steht zur Diskussion, sondern nur, was der jeweilige Einsprecher in seiner Einsprache an Einwänden gegen die Erteilung der Baubewilligung vorgetragen hatte. 4.6. Soweit die Rekurrentin geltend macht, die Lärmbelastung oder fehlende Parkplätze sprächen gegen das Bauvorhaben, ist dies im vorliegenden Rekursverfahren nicht zu prüfen. (…)