Die Vorinstanz weist aber zutreffend darauf hin, dass sie nach rechtskräftiger Erledigung der Einsprachen im Hinblick auf die Erteilung oder Verweigerung der Baubewilligung zu prüfen haben wird, ob die öffentlichrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung für das fragliche Bauvorhaben erfüllt sind. Sie wird in diesem Rahmen auch zu prüfen haben, ob andere als die bereits in Einsprachen vorgetragenen Einwände gegen die Erteilung der Baubewilligung sprechen. Bei diesen Prüfungen geniesst die Einsprecherin und Rekurrentin aber keine Parteistellung.