In der Einsprache hatte die Rekurrentin weder die Lärmbelastung noch die Parkplatzsituation kritisiert. Die Vorinstanz hatte sich daher im Einspracheentscheid auch nicht damit zu befassen; sie konnte noch nicht darüber entscheiden. Die Vorinstanz weist aber zutreffend darauf hin, dass sie nach rechtskräftiger Erledigung der Einsprachen im Hinblick auf die Erteilung oder Verweigerung der Baubewilligung zu prüfen haben wird, ob die öffentlichrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung für das fragliche Bauvorhaben erfüllt sind.