In Entscheiden über Einsprachen gegen Bauvorhaben ist nur zu prüfen, ob die in der Einsprache erhobenen Einwände berechtigt sind, und - anders als bei Baueinsprachen im Kanton St.Gallen - nicht gleichzeitig auch, ob die Baubewilligung zu erteilen ist. Diese Rechtslage schliesst aus, dass in einem Rekurs gegen einen Entscheid über eine Einsprache gegen ein Baugesuch Einwendungen vorgetragen werden können, die nicht bereits mindestens im Grundsatz in der Einsprache enthalten waren. In der Einsprache hatte die Rekurrentin weder die Lärmbelastung noch die Parkplatzsituation kritisiert.