Denn nach Art. 85 Abs. 1 BauG darf eine Baubewilligung erst erteilt werden, wenn allfällige Einsprachen rechtskräftig erledigt sind. Mit dem Entscheid über die Baubewilligung muss daher abgewartet werden, bis über alle Einsprachen rechtskräftig entschieden ist. In Entscheiden über Einsprachen gegen Bauvorhaben ist nur zu prüfen, ob die in der Einsprache erhobenen Einwände berechtigt sind, und - anders als bei Baueinsprachen im Kanton St.Gallen - nicht gleichzeitig auch, ob die Baubewilligung zu erteilen ist.