4.5. Im Kanton St.Gallen, dessen Rechtslage die Rekurrentin zum Vergleich heranzieht, ist über die öffentlich-rechtliche Einsprache gleichzeitig mit der Verfügung im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden (Art. 157 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons St.Gallen vom 5. Juli 2017, sGS 731.1). Massgeblich ist indessen das innerrhodische Recht. Anders als im Kanton St.Gallen kann im Kanton Appenzell I.Rh. nicht gleichzeitig über Einsprachen und die Baubewilligung entschieden werden. Denn nach Art. 85 Abs. 1 BauG darf eine Baubewilligung erst erteilt werden, wenn allfällige Einsprachen rechtskräftig erledigt sind.