Die Vorinstanz befasste sich im Einspracheentscheid denn auch nicht damit. Lärm- und Parkplatzfragen bildeten demnach nicht Streitgegenstand der erstinstanzlichen Verfügung. Da die Einsprecherin die Fragen in der Einsprache nicht thematisiert hatte, hätten sie auch nicht Gegenstand der strittigen Verfügung bilden müssen. Streitgegenstand bildet demnach der Einspracheentscheid, mit dem ausschliesslich der Einwand abgewiesen wurde, die Erschliessung sei nicht ausreichend; nicht Streitgegenstand waren und sind alle übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung.