4.4. Anfechtungsobjekt des strittigen Rekurses ist der Einspracheentscheid der Baukommission vom 25. Oktober 2018. In diesem Entscheid befasste sich die Baukommission mit den Einwänden, die damals gegen das Bauvorhaben vorgetragen wurden. In der Einsprache war einzig die strassenmässige Erschliessung der geplanten Baute als ungenügend kritisiert worden. Mit dem Einspracheentscheid wurde dieser Einwand abgewiesen. Die Lärmbelastung und die Parkplatzsituation hatte die Rekurrentin in ihrer Einsprache nicht beanstandet. Die Vorinstanz befasste sich im Einspracheentscheid denn auch nicht damit.