Streitgegenstand kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war oder hätte sein sollen (BGE 136 II 457, E. 4.2). Eine Änderung des Streitgegenstands liegt nicht nur vor, wenn ein neues oder erweitertes Rechtsbegehren gestellt wird, sondern auch dann, wenn der Rechtsgrund ausgewechselt wird (Bertschi, in Griffel [Herausgeber], Kommentar VRG, 3. Aufl. Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§19-28a N 47).