Neue Vorbringen sind allerdings allgemein nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig; dieser wird durch die Anträge im Rechtsmittel (hier des Rekurses) festgelegt, die sich ihrerseits im Rahmen des Anfechtungsobjekts, das heisst des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, bewegen müssen; der Streitgegenstand kann von den Parteien im Lauf des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (BGE 136 II 165, E. 5). Streitgegenstand kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war oder hätte sein sollen (BGE 136 II 457, E. 4.2).