4.3. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel «nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt» (Art. 15 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 25. April 2010, VerwVG, GS 173.400). Bei Rekursen sind dagegen neue Begehren und Beweismittel gemäss Art. 38 Abs. 2 VerwVG ausdrücklich erlaubt. Neue Vorbringen sind allerdings allgemein nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig;