Bewilligung möglicherweise aus anderen Gründen verweigern würden. Eine Nichtbewilligung wäre selbst nach einer höchstrichterlichen Ablehnung sämtlicher Einsprachen noch möglich. Im Kanton St.Gallen sei über öffentlich-rechtliche Einsprachen gleichzeitig mit der Verfügung im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden. Die in Appenzell I.Rh. praktizierte Zweiteilung sei nicht zweckmässig und widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. Die Baubewilligungsbehörde habe im Rahmen des Einspracheentscheids über die Zulässigkeit des Bauprojekts zu befinden und die Baubewilligung zu erteilen oder zu verweigern.