Die Rekurrentin hielt dem in ihrer Replik vom 10. Januar 2019 entgegen, die Zweiteilung des Einsprache- und Bewilligungsverfahrens führe zur absonderlichen Situation, dass im Rekursverfahren nicht entschieden würde, ob das Bauvorhaben bewilligt werde. Das ergebe aus prozessökonomischer und logischer Sicht keinen Sinn, und es fehle die gesetzliche Grundlage dafür. Alle Einsprecher wären gezwungen, einen ablehnenden Einspracheentscheid weiterzuziehen, obwohl die Bewilligungsbehörden die 15 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang