Die Vorinstanz machte in der Rekursvernehmlassung vom 23. November 2018 zusammengefasst geltend, im Einspracheentscheid seien nur die von der Einsprecherin vorgebrachten Argumente zu beurteilen. Die restliche Beurteilung des Baugesuchs erfolge nach dem Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids durch die Baubewilligungsbehörde. Die Rekurrentin habe in der Einsprache keine Lärmemissionen geltend gemacht. Die Lärmfrage sei - so die Vorinstanz in der Duplik vom 28. Januar 2019 - erst im Rekurs als Novum thematisiert worden.