Ob gegen eine Baubewilligung weitere als die mit einer Einsprache vorgebrachten Einwände entgegenstehen, ist nicht im Einspracheverfahren und dem daran anschliessenden Rekursverfahren zu entscheiden, sondern im Rahmen der Prüfung der Baubewilligung. (…) 4. Parkplatzsituation, Lärmemissionen und Streitgegenstand 4.1. Unter den Verfahrensbeteiligten ist strittig, wie weit in Rekursen gegen Einspracheentscheide in Baubewilligungsverfahren neue Tatsachen und Begründungen zulässig sind.