Bei der Behandlung von Rekursen gegen Einspracheentscheide in Baubewilligungsverfahren ist nur zu prüfen, ob die in der Einsprache erhobenen Einwände berechtigt sind. Weitere Einwände gegen das Bauvorhaben, die in der Einsprache noch nicht enthalten waren, können im Rekurs gegen den Einspracheentscheid nicht mehr vorgebracht werden. Eine Ausweitung des Streitgegenstands auf Themen, die in der Einsprache nicht thematisiert wurden, ist nicht zulässig.