Sie zählen zu den Nutzflächen, auch wenn sie selbst nicht dem Zweck und der Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn dienen, nämlich dem eigentlichen Wohnen. Nebennutzflächen bei Wohnräumlichkeiten brauchen also entgegen der Argumentation der Rekurrenten nicht für das Wohnen im 13 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang