Die Argumentation der Rekurrenten, dass der Estrich nicht hätte angerechnet werden dürfen, weil er nicht beheizt ist, und dass die Kellerräumlichkeiten nur zur Hälfte angerechnet werden dürften, weil sie vollständig unter dem Niveau des Terrains der Hausumgebung lägen, ist deshalb nicht stichhaltig. Räumlichkeiten im Dachgeschoss und Kellerräume sind bei Wohngebäuden Nebennutzflächen. Sie zählen zu den Nutzflächen, auch wenn sie selbst nicht dem Zweck und der Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn dienen, nämlich dem eigentlichen Wohnen.