Sie ist je nach Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes zu definieren» (SIA Norm 416., Ziff. 2.1.1.2, Abs. 1). Nach dem Wortlaut der Norm gehören im Wohnungsbau ausdrücklich auch Estrich und Kellerräume zu den Nebennutzflächen (SIA-Norm 416, Ziff. 2.1.1.2, Abs. 2).