Nach dem Schätzerhandbuch ist der Mietwert in der Regel über die Nutzfläche oder über Raumeinheiten je mit Einheitspreisen für Quadratmeter oder Raumeinheiten festzusetzen (Schätzerhandbuch, S. 83). Die Schätzungskommission bestimmte den Mietwert aufgrund der Nutzflächen. Strittig ist, ob die Fläche des Dachgeschosses und im Keller die Flächen des Korridors und des Werkraums als Nutzflächen angerechnet werden können. Die Schätzungskommission hat sie bei der Ermittlung der Nutzfläche angerechnet; die Rekurrenten verlangen, sie seien nicht anzurechnen.