Bei Einfamilienhäusern zählten auch Korridore und Bastelräume zur Nutzfläche. Bastelräume seien anrechenbar, wenn sie beheizbar seien und genügend andere Nebenräume für die Haustechnik, Waschküche, Keller usw. bestünden. Korridore im Untergeschoss seien zu berücksichtigen, wenn sie beheizbar seien, über einen eigenen Zugang verfügten und als Erschliessung für andere Räume dienten. Auch im Plan, den die Rekurrenten mit dem Rekurs eingereicht hätten, seien diese Räume als anrechenbare Geschossfläche ausgewiesen.