Nach Abzug dieser Flächen ergebe sich noch immer eine Nutzfläche von 229.55m2. Bei einem Ansatz von Fr. 147 ergebe sich daraus ein monatlicher Mietwert von monatlich Fr. 2’812 oder Fr. 33’744 pro Jahr, was dem maximal erzielbaren Mietwert im Sinne von Art. 24 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (StG, GS 640.000) entspreche. Es sei unrealistisch, bei der Vermietung des Einfamilienhauses eine höhere Miete erzielen zu können.