Für die Schätzung des Mietwerts eines Einfamilienhauses sind Nebennutzungsflächen in einem Dachgeschoss und im Kellerbereich anzurechnen, wenn diese die Hauptnutzflächen, das heisst die eigentlichen Wohnräume, ergänzen, indem sie Lagerflächen enthalten oder Raum für besondere Nutzungen bieten. Wird diese Funktion erfüllt, ist es unerheblich, ob der Estrich beheizt ist oder ob natürliches Licht in die Kellerräume dringt. (…) 3. Mietwert