11 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang 1.5. Anrechnung von Flächen bei der Mietwertschätzung Zwei Eigentümer haben die Schätzung des Mietwerts ihrer selbst genutzten Wohnliegenschaft mit Rekurs angefochten. Sie kritisierten unter anderem, dass für die Schätzung zu viele Flächen herangezogen worden seien. Der unbeheizte Estrich und der nur über künstliches Licht verfügende Werkraum im Kellergeschoss seien höchstens zu 50% zu berücksichtigen. Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen.