Im vorliegenden Fall bestimmte die Schätzungskommission bei der Besichtigung des Schätzungsobjekts die Nutzfläche beider Wohnungen des Hauses. Gemäss den Angaben der Schätzungskommission (Rekursvernehmlassung, Ziff. 2.4) bewohnt der Rekurrent beide selbst. Wie sich aus den Berechnungsgrundlagen der Schätzungskommission (S. 2 der angefochtenen Verfügung) ergibt, multiplizierte die Schätzungskommission die Nutzfläche beider Wohnungen mit einem Quadratmeteransatz, (…).