Vom Mietwert der vom Rekurrenten selbst bewohnten Wohnung sind 70% steuerbar, also nicht der gesamte Mietwert (Art. 2 Abs. 2 StKB-St; diese Bestimmung blieb bei der Revision unverändert). Die steuerliche Behandlung des heute gemäss dem revidierten Art. 2 Abs. 1 StKB-St durch die Schätzungsverfügung festgelegten Mietwerts wie auch des gemäss dem früheren Art. 2 Abs. 1 StKB-St in Prozenten des Steuerwerts ermittelten Mietwerts kann hier unbeachtet bleiben, ist doch im vorliegenden Fall nicht die Steuerveranlagung strittig, sondern die Schätzung.