Seit der Revision wird der Mietwert direkt geschätzt; Art. 2 Abs. 1 StKB-St lautet heute: «Der Mietwert selbstgenutzter Grundstücke oder Grundstückteile entspricht dem Mietwert, welcher vom Schatzungsamt periodisch festgelegt wird.» 9 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang