«Der Mietwert selbstgenutzter Einfamilien- und Ferienhäuser, Eigentumswohnungen usw. beträgt 6.0% des Steuerwerts. In der Grundstückschatzung noch nicht berücksichtigte Investitionen sind zu 70% als zusätzlicher Steuerwert anzurechnen.» Für die Veranlagung des Eigenmietwerts war also der Mietwert, der in den amtlichen Schätzungen ausgewiesen wurde, nicht direkt massgeblich. Der Eigenmietwert war vielmehr ein Anteil des Steuerwerts.