Nach den gestützt darauf erlassenen Vorschriften der Standeskommission (Standeskommissionsbeschlusses zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung vom 5. Dezember 2000, StKB-St, GS 640.011) war dieser Eigenmietwert bis zum Änderungsbeschluss vom 21. November 2017 in Abhängigkeit vom Steuerwert zu berechnen, der im Rahmen der periodischen amtlichen Schätzungen festgestellt wurde. Art. 2 Abs. 1 StKB-St lautete vor der Revision: «Der Mietwert selbstgenutzter Einfamilien- und Ferienhäuser, Eigentumswohnungen usw. beträgt 6.0% des Steuerwerts.