Als Mietwert solcher selbst genutzter Bauten gilt nach Art. 24 Abs. 2 StG, was der Steuerpflichtige bei der Vermietung als Miete erzielen könnte. Der Grosse Rat hat in seinen Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz vorgesehen, dass die Standeskommission festlegt, wie zu ermitteln ist, was der Steuerpflichtige bei einer Vermietung der selbst genutzten Objekte als Miete erzielen könnte (Art. 11 der Steuerverordnung vom 20. November 2000, StV, GS 640.010).