2.3. Erträge aus unbeweglichem Vermögen unterliegen der Einkommenssteuer. Als solche Erträge gelten unter anderem der Mietwert von Bauten, die dem Steuerpflichtigen für den Eigengebrauch aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts zur Verfügung stehen, der sogenannte Eigenmietwert (Art. 24 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes vom 25. April 1999, StG, GS 640.000).