Ein solcher Verweis ist ungenügend, weil aus ihm nicht hervorgeht, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid der Vorinstanz angefochten wird. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde, in erst- oder vorinstanzlichen Eingaben nach Gründen zu suchen, inwiefern der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 921 mit Hinweisen). (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 346 vom 2. April 2019 8 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang