Sie hätte - auch wenn das Gesetz zur Sicherstellung der Gesamtwirkung eine gute Gestaltung verlangt - die angelegten, strengen Massstäbe sorgfältig zu begründen und im Einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für den Bau selbst noch die Umgebung die erforderliche Gesamtwirkung erreicht wird (BGE 114 Ia 343, E. 4b). Nachdem die Baubewilligungsbehörde eine Verweigerung der Baubewilligung begründen müsste, muss umso mehr auch ein Rechtsmittelkläger einlässlich begründen, inwiefern mit einem Projekt die gute Gesamtwirkung nicht erreicht wird.